2013/07/0287•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0287
1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerde wird nicht stattgegeben.
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