2013/07/0177•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0177
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
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