Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0239

2013/06/0239Supreme Administrative CourtDec 22, 2015

Regest

Baurecht Nachbar

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR und dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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