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2013/06/0037•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0037
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. September 2012 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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