Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0227

2013/05/0227Supreme Administrative CourtNov 18, 2014

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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