Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0169

2013/05/0169Supreme Administrative CourtAug 27, 2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 5.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.