2013/04/0111•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0111
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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