2013/04/0095•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0095
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wird auf Grund der Beschwerde der S GmbH (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0095) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der AG und des JG (zweitbeschwerdeführende Parteien, protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0098) werden - soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richten - jeweils als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Parteien wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
III. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von ebenfalls insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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