2013/04/0082•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0082
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird in Stattgebung der Beschwerde dahin abgeändert, dass die Auftraggeberin schuldig ist, der Antragstellerin die von ihr entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 2.594,-
zu Handen des Antragstellervertreters zu ersetzen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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