2013/02/0202•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0202
2013/02/0202Supreme Administrative CourtJun 24, 2016
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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