2013/01/0155•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0155
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
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