2012/22/0239•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0239
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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