2012/22/0105•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0105
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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