2012/16/0208•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0208
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 28. Februar 2007, Zl. 100/08431/2004-13, wird dahin abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes Wien vom 12. August 2005, Zl. 100/08431/2004-1, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, aufgehoben wird."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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