2012/15/0104•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0104
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie die Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2008 betrifft, abgelehnt.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 2004 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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