Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0027

2012/11/0027Supreme Administrative CourtNov 21, 2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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