2012/10/0245•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0245
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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