2012/10/0189•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0189
2012/10/0189Supreme Administrative CourtDec 17, 2014
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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