Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0173

2012/10/0173Supreme Administrative CourtOct 22, 2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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