2012/10/0171•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0171
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Karl-Franzens-Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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