2012/08/0109•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0109
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich in den Spruchteilen C, F, I und N, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.1.06,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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