2012/06/0109•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0109
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (soweit das Kostenmehrbegehren als unbegründet abgewiesen wurde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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