Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0052

2012/06/0052Supreme Administrative CourtDec 12, 2013

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0052

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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