2012/04/0022•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0022
Die (nur insoweit angefochtenen) Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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