2011/15/0141•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0141
Die Beschwerde wird, soweit sie Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer September 2007 betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie die Normverbrauchsabgabe Juli 2006 betrifft, sowie über die Verfahrenskosten bleibt einem anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
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