2011/15/0049•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0049
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 2005 bis 2007 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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