Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0098

2011/13/0098Supreme Administrative CourtOct 28, 2014

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0098

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2011130098.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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