2011/08/0154•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0154
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass er lautet:
"Dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Oktober 2010 wird zum Teil Folge gegeben und dieser dahin abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG hinsichtlich der Beschäftigung des B S ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben wird."
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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