2011/07/0177•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0177
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Ausspruch, dass das Wasserbenutzungsrecht persönlich eingeräumt ist, zu entfallen hat.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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