2011/03/0160•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0160
2011/03/0160Supreme Administrative CourtDec 19, 2013
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Diverses Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverständiger Aufgaben Gutachten rechtliche Beurteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführenden Partei und den zu Zl 2011/03/0162 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40, insgesamt sohin EUR 2.652,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat den zu Zl 2011/03/0165 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu Zl 2011/03/0164 beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 567,55 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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