Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0094

2011/03/0094Supreme Administrative CourtAug 23, 2013

Regest

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0094

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

A.

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