2010/10/0086•Verwaltungsgerichtshof 2010/10/0086
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Pädagogischen Hochschule Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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