Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0113

2010/04/0113Supreme Administrative CourtSep 11, 2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mängelbehebung Enteignung

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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