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2009/21/0135•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0135
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.; Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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