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2008/22/0004•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0004
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Ausspruchs über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Umfang des Ausspruchs über die Versagung des Durchsetzungsaufschubes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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