Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0368

2007/21/0368Supreme Administrative CourtNov 20, 2008

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0368

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210368.X00

Spruch

Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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