2007/21/0006•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0006
2007/21/0006Supreme Administrative CourtDec 22, 2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1. € 41, und 2. € 57,40 (insgesamt sohin € 98,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das zu 2. gestellte Mehrbegehren wird abgewiesen.
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