Verwaltungsgerichtshof 2007/19/0037

2007/19/0037Supreme Administrative CourtApr 16, 2008

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2007/19/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007190037.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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