Verwaltungsgerichtshof 97/09/0131

97/09/0131Supreme Administrative CourtOct 1, 1997

Regest

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Verfahrensrecht

Full text

Verwaltungsgerichtshof 97/09/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1997

Spruch

1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.