Verwaltungsgerichtshof 97/02/0261

97/02/0261Supreme Administrative CourtOct 10, 1997

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Full text

Verwaltungsgerichtshof 97/02/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - sohin soweit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wurde - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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