Verwaltungsgerichtshof 96/02/0352

96/02/0352Supreme Administrative CourtOct 10, 1997

Full text

Verwaltungsgerichtshof 96/02/0352

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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