Verwaltungsgerichtshof 95/05/0072

95/05/0072Supreme Administrative CourtNov 7, 1995

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Binnen 6 Monaten Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Ersatzbescheid

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Verwaltungsgerichtshof 95/05/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.1995

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird dem Gemeinderat der Gemeinde E aufgetragen, binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über das Ansuchen des Beschwerdeführers 1. vom 1. Dezember 1992 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau eines vegetarischen Nahversorgers mit angeschlossener Produktions- und Lagerhalle für Lebensmittel sowie Neubau von 4 Wohnungen einschließlich der beantragten Bauplatzerklärung für die Grundstücke Nr. 645/3, 646/9 und 691/14, in EZ 502, KG K, 2. betreffend die Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues von drei Kellergeschoßen auf dem Grundstück 691/14, EZ 502, KG K, und 3. vom 20. August 1993 betreffend die Bewilligung der Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. 645/3 und 646/9, EZ 502, KG K, unter Beachtung der in den aufsichtsbehördlichen Bescheiden der O.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1994,

Zlen. BauR-11252/1-1994 Pe/Vi, BauR-011253/1-1994 Pe/Vi und BauR-011159/3-1994 Pe/Vi, dargelegten, die Aufhebung tragenden Rechtsansicht zu entscheiden.

Die Gemeinde E hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 38.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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