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94/17/0124•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0124
Ad 1: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ad 2: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Müllabfuhrgebühren für die Jahre 1987 bis 1989 ist nach § 19 des Müllabfuhrgesetzes 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zu beurteilen.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid (Entscheidung über den als Berufung gegen die als erstinstanzlicher Abgabenbescheid anzusehende "Berufungsvorentscheidung" des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 4, vom 1. April 1993, Zl. MA 4/4 - E 19/93, anzusehenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30. April 1993) unter Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes binnen acht Wochen zu erlassen.
Ad 1. und 2.: Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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