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94/16/0105•Verwaltungsgerichtshof 94/16/0105
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über Getränkesteuer für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991 (im Betrag von S 891.716,--) sowie punkto der Auferlegung eines Säumniszuschlages von S 2.175,-- wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Getränke- und Gefrorenessteuer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Ausspruch des angefochtenen Bescheides über Gefrorenessteuer von S 14.959,-- für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991, Vergnügungssteuer von S 292.770,-- für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991, Vergnügungssteuer-Pauschsteuer von S 54.412,-- sowie Säumniszuschlag von S 539,-- wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer bleibt vorbehalten.
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