Verwaltungsgerichtshof 94/12/0130

94/12/0130Supreme Administrative CourtDec 12, 1995

Full text

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die angesprochene Gefahrenzulage und die angesprochene Erschwerniszulage anlangt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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