Verwaltungsgerichtshof 94/09/0025

94/09/0025Supreme Administrative CourtNov 16, 1995

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

Full text

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1995

Spruch

1. ) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wird zurückgewiesen.

2. ) Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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