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94/09/0024•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0024
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als der Beschwerdeführer im Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides für schuldig erkannt wurde, er habe in einer von ihm verfaßten dienstlichen Meldung an das LGK für Tirol vom 21. Dezember 1989 den Kommandanten des GP T, AbtInsp. W, beschuldigt, über ihn Intrigen zu inszenieren, und ihn weiters der Hinterhältigkeit bezichtigt und hiedurch gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 verstoßen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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