Verwaltungsgerichtshof 94/06/0207

94/06/0207Supreme Administrative CourtFeb 23, 1995

Regest

Anrufung der obersten Behörde

Full text

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1995

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages vom 1. Juni 1993 geltend macht, als unzulässig zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Die Gemeinde Stattegg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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