Verwaltungsgerichtshof 94/03/0156

94/03/0156Supreme Administrative CourtSep 21, 1994

Full text

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des R in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Februar 1988, Zl. 9/02-23061/34-1988, betreffend Entziehung der Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes und des Taxigewerbes, Folge gegeben.

II. zu Recht erkannt:

Die unter I. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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