Verwaltungsgerichtshof 93/18/0509

93/18/0509Supreme Administrative CourtFeb 23, 1995

Full text

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0509

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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